BFH - Beschluss vom 12.07.2007
X B 80/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1960/06

BFH - Beschluss vom 12.07.2007 (X B 80/07) - DRsp Nr. 2007/14746

BFH, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X B 80/07

DRsp Nr. 2007/14746

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eigentümer des Grundstücks X-Straße in Y. Mit Bescheid vom 18. April 2005 lehnte die Stadt Y die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 Satz 1, 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehen. Der für die Einkommensbesteuerung der Antragsteller zuständige Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 die Berücksichtigung der Steuervergünstigung gemäß § 10f EStG ab.

Mit Schreiben vom 15. November 2005 beantragten die durch einen Rechtsanwalt --den jetzigen Prozessbevollmächtigten-- vertretenen Antragsteller beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbstständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.

Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 21. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.