BFH - Beschluss vom 12.08.2002
X S 5/02 (PKH)

BFH - Beschluss vom 12.08.2002 (X S 5/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/16198

BFH, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen X S 5/02 (PKH)

DRsp Nr. 2002/16198

Gründe:

I. Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobene Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988 bis 1993 wies das Finanzgericht (FG) ab. Das dagegen gerichtete Schreiben des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von einem beizuordnenden Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ausgelegt. Der Antrag wurde mit Senatsbeschluss vom 13. April 2000 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2001 beantragte der Kläger Wiederaufnahme des Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988 bis 1993. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 wies das FG den Kläger auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hin und forderte ihn auf, die Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin wies das FG die Klage ab.