Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen eines Beweisantrages verletzt. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. Bl. 11 FG-Urteil), von der bei der Prüfung eines Verfahrensmangels auszugehen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 68), war die Anhörung des Zeugen nicht erforderlich.
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