BFH - Beschluß vom 12.09.2000
I B 27/00

BFH - Beschluß vom 12.09.2000 (I B 27/00) - DRsp Nr. 2001/1147

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen I B 27/00

DRsp Nr. 2001/1147

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.