BFH - Beschluß vom 12.09.2000
I S 2/00

BFH - Beschluß vom 12.09.2000 (I S 2/00) - DRsp Nr. 2001/514

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen I S 2/00

DRsp Nr. 2001/514

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Revisionsverfahren wegen Kirchensteuer 1991. Er hatte --nach Abweisung seiner Klage durch das Finanzgericht (FG)-- mit Schriftsatz vom 24. November 1998 Revision eingelegt, wobei er durch Rechtsanwalt K vertreten wurde. Am 15. Dezember 1999 hat der Senat einen Gerichtsbescheid erlassen, durch den die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid ist Rechtsanwalt K am 14. März 2000 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 23. März 2000 kündigte Rechtsanwalt K namens des Klägers einen Antrag auf PKH an; zugleich beantragte er, den Tatbestand des Gerichtsbescheids zu berichtigen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 legte er sodann sein Mandat nieder. Daraufhin hat der Antragsteller den nunmehr zu bescheidenden Antrag auf PKH gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

II. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Gewährung von PKH ist nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wenn der in Rede stehende Rechtsstreit bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Situation liegt im Streitfall vor: