BFH - Beschluß vom 12.09.2000
III B 48/99

BFH - Beschluß vom 12.09.2000 (III B 48/99) - DRsp Nr. 2001/3991

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen III B 48/99

DRsp Nr. 2001/3991

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, welche Mindestvoraussetzungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte eines Busunternehmens im Fördergebiet zu stellen seien. Das Finanzgericht (FG) habe, so die Klägerin, das Vorliegen einer Betriebsstätte mit der Argumentation verneint, ein bloßes Mitbenutzen von Räumlichkeit reiche dafür nicht aus. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 77/88 (BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166) entschieden, dass eine derartige Mitbenutzung für sich genommen noch keine Betriebsstätte begründe, doch sei diese Entscheidung in einem summarischen Verfahren ergangen und stehe zudem in einer gewissen Diskrepanz zu den Ausführungen in dem in den Entscheidungsgründen genannten BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 I R 113/87 (BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983). Der vorliegende Fall gebe dem BFH die Gelegenheit hierzu abschließend Stellung zu nehmen.