I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr 2001. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2003 ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.
Gegen den Beschluss legte der Antragsteller persönlich Beschwerde ein. Er trägt vor, das FG habe bei der Frage der Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht zutreffend beurteilt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. Februar 2003 von der Vollziehung auszusetzen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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