BFH - Beschluss vom 12.09.2003
III B 136/02

BFH - Beschluss vom 12.09.2003 (III B 136/02) - DRsp Nr. 2003/14535

BFH, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen III B 136/02

DRsp Nr. 2003/14535

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und/oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) gestützt, ist u.a. darzutun, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Gibt es --wie im Streitfall zur Frage, ob der Steuerbürger aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) die Steuerzahlung in dem Umfang verweigern darf, in dem die von ihm gezahlte Steuer zu Militär- und Rüstungszwecken verwendet werde-- bereits einschlägige Entscheidungen des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), ist unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 III B 48/02, BFH/NV 2002, 1615, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.