BFH - Beschluss vom 12.09.2003
XI B 128/01

BFH - Beschluss vom 12.09.2003 (XI B 128/01) - DRsp Nr. 2003/14340

BFH, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen XI B 128/01

DRsp Nr. 2003/14340

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, es sich also um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).