BFH - Beschluss vom 12.09.2006
I B 148/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 59/01

BFH - Beschluss vom 12.09.2006 (I B 148/05) - DRsp Nr. 2007/2453

BFH, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I B 148/05

DRsp Nr. 2007/2453

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1991 bis 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung erlassen hat. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen zuzulassen. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.