BFH - Beschluss vom 12.09.2006
I B 2/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5303/04

BFH - Beschluss vom 12.09.2006 (I B 2/06) - DRsp Nr. 2006/28915

BFH, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I B 2/06

DRsp Nr. 2006/28915

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Klage.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte am 30. November 1999 Geschäftsanteile an einer GmbH an seinen Bruder (B) verkauft; die Anteile wurden mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2000 an B abgetreten. Nach dem Kaufvertrag stand u.a. das Gewinnbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr sowie für das Geschäftsjahr 2000 anteilig bis zum Tag des Übergangs der Anteile dem Kläger zu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA--) erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß berücksichtigte und die Steuer auf 0 DM festsetzte. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte er jedoch zu der Ansicht, dass eine Gewinnausschüttung der GmbH sowie die darauf anrechenbare Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht dem Kläger, sondern B zuzurechnen seien. Er erließ deshalb einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem die Gewinnausschüttung nicht mehr erfasst und zugleich ein erhöhter Veräußerungsgewinn des Klägers berücksichtigt war. Die festgesetzte Steuer belief sich weiterhin auf 0 DM.