BFH - Beschluss vom 12.09.2006
I B 27/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 13
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 900/03

BFH - Beschluss vom 12.09.2006 (I B 27/06) - DRsp Nr. 2006/28437

BFH, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I B 27/06

DRsp Nr. 2006/28437

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) in Deutschland besteuert werden dürfen.

Der Kläger wohnt in der Schweiz und ist Geschäftsführer einer Schweizer GmbH (T-GmbH). Diese schloss im Jahr 1998 mit der in Deutschland ansässigen R-AG einen "Rahmenvertrag", nach dem sie die R-AG in bestimmten Fragen beraten sollte. Dabei ging es vor allem um die Restrukturierung einer Tochtergesellschaft der R-AG, der R-GmbH. Die T-GmbH sollte für ihre Tätigkeit ein Honorar von 450 000 DM, bei überdurchschnittlichem Erfolg 500 000 DM erhalten.

Um die Restrukturierung "professionell abzusichern", wurde zudem vereinbart, dass der Kläger selbst die Geschäftsführung der R-GmbH übernehmen sollte. Zu diesem Zweck wurde ein weiterer Vertrag geschlossen, nach dem der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 1998 zum Geschäftsführer der R-GmbH berufen wurde. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit war nicht vorgesehen; der Kläger sollte nur seine Aufwendungen für in diesem Zusammenhang anfallende Dienstreisen und Bewirtungen ersetzt erhalten.