BFH - Beschluss vom 12.09.2006
I B 40/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 351/03

BFH - Beschluss vom 12.09.2006 (I B 40/06) - DRsp Nr. 2006/28438

BFH, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I B 40/06

DRsp Nr. 2006/28438

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Aufwendungen für eine Fortbildung im Ausland als Werbungskosten abziehen kann.

Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger, schloss im Jahr 1990 ein Studium an einer Universität in den USA mit einem Examen ab. Anschließend arbeitete er als Trainee und später als Analyst bei verschiedenen Firmen in Asien. Im Januar 1995 nahm er ein Aufbaustudium in den USA auf, das er im Mai 1996 mit dem Titel "Master of International Management" abschloss. Im August 1996 meldete sich der Kläger unter der Adresse seiner Mutter an, die zunächst in den USA verheiratet gewesen, im Jahr 1993 aber nach Deutschland zurückgekehrt war. Am 1. Mai 1997 nahm der Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland auf und bezog eine Wohnung in A (Inland).