Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil alternativ auf zwei Gründe gestützt, die die Entscheidung jeweils allein tragen: die Annahme einer im Streitjahr zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und --andernfalls-- die Annahme von Arbeitslohn. In einem solchen Fall muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032). Hinsichtlich der Annahme einer vGA fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes; die Ausführungen der Kläger zur Fälligkeit beziehen sich auf einen nach ihrer Auffassung eindeutig bestehenden (Gehalts-)Anspruch gegen die GmbH, der als solcher aber nicht Gegenstand einer vGA hätte sein können.
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