BFH - Beschluss vom 12.09.2007
X B 18/03
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 102
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 15 K 2024/99 AO - 28.11.2002,

BFH - Beschluss vom 12.09.2007 (X B 18/03) - DRsp Nr. 2007/19599

BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen X B 18/03

DRsp Nr. 2007/19599

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, soweit die Steuerfestsetzungen darauf beruhen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) laufende Zahlungen der Klägerin an ihre Mutter nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hat.

Der Vater der Klägerin war jüdischen Glaubens und stammte aus Böhmen, wo er Grundeigentum besaß und ein Gewerbe betrieb. Während der nationalsozialistischen Herrschaft sah sich der Vater der Klägerin gezwungen, das Sudetenland unter Zurücklassung seines Grund- und Betriebsvermögens zu verlassen. Er emigrierte nach England, wo er sich in A niederließ und sich schließlich in Form eines Restaurationsbetriebes mit Grundbesitz eine neue Existenz aufbaute. Für den Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erhielt der Vater der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 10 000 DM. Außerdem bezog er eine so genannte Elternrente, weil sein Sohn in einem Konzentrationslager umgekommen war.

Nachdem der Vater der Klägerin im Jahre 1985 verstorben war, zog ihre Mutter, die bis dahin ebenfalls in A lebte und alleinige Vorerbin des väterlichen Vermögens war, nach Deutschland. Im Zuge dessen veräußerte sie den in England belegenen Besitz.