BFH - Beschluss vom 12.10.2006
V B 160/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 92
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2266/03

BFH - Beschluss vom 12.10.2006 (V B 160/05) - DRsp Nr. 2006/28931

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen V B 160/05

DRsp Nr. 2006/28931

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die neben dem Klägervertreter aus weiteren sechs Gesellschaftern besteht; sie wurde 1993 gegründet, um gemeinsam ein Mietshaus zu erwerben, zu sanieren und zu vermieten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Vorsteuerabzug für das Streitjahr 1993 im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung wegen sog. "Scheinrechnungen" nicht an und setzte die Umsatzsteuer 1993 mit Änderungsbescheid vom 1. August 2001 auf 0 DM fest. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.