I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die neben dem Klägervertreter aus weiteren sechs Gesellschaftern besteht; sie wurde 1993 gegründet, um gemeinsam ein Mietshaus zu erwerben, zu sanieren und zu vermieten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Vorsteuerabzug für das Streitjahr 1993 im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung wegen sog. "Scheinrechnungen" nicht an und setzte die Umsatzsteuer 1993 mit Änderungsbescheid vom 1. August 2001 auf 0 DM fest. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
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