BFH - Beschluss vom 12.10.2006
X B 134/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5615/01

BFH - Beschluss vom 12.10.2006 (X B 134/05) - DRsp Nr. 2006/28479

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen X B 134/05

DRsp Nr. 2006/28479

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der --am 20. September 2005 abgelaufenen-- gesetzlichen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gegeben sind.

Denn auch bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre die Beschwerde unzulässig. Die innerhalb der durch § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO bestimmten Frist nachgereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision zu stellen sind.