Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der --am 20. September 2005 abgelaufenen-- gesetzlichen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) gegeben sind.
Denn auch bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre die Beschwerde unzulässig. Die innerhalb der durch § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO bestimmten Frist nachgereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision zu stellen sind.
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