BFH - Beschluss vom 12.10.2006
X B 165/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 42
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1510/01

BFH - Beschluss vom 12.10.2006 (X B 165/05) - DRsp Nr. 2006/28482

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen X B 165/05

DRsp Nr. 2006/28482

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtsfrage zuzulassen, ob "die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich die Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung auf der Ebene ihrer Gesellschafter zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617), auch anzuwenden (sei) auf Aktivitäten einer Personengesellschaft in den Fällen, in denen ein Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 v.H. mehr als 250 000 Ç beträgt".

Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision zu stellen sind.