BFH - Beschluss vom 12.10.2006
X S 14/06

BFH - Beschluss vom 12.10.2006 (X S 14/06) - DRsp Nr. 2006/28245

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen X S 14/06

DRsp Nr. 2006/28245

Gründe:

I. Der Antragsteller hatte gegen ein finanzgerichtliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 X B 3/06 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt wurden.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 24. Juli 2006 bekanntgegeben worden. Am 31. Juli 2006 ist beim BFH ein als Rügeschrift bezeichneter, nicht begründeter Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Juli 2006 eingegangen. Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 11. August 2006, das dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 17. August 2006 zugestellt worden ist, ist der Antragsteller auf § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO und auf § 56 FGO hingewiesen worden. In seiner Antwort auf dieses Schreiben hat sich der Antragsteller auf § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO bezogen und bestritten, dass die Frist für die Anhörungsrüge abgelaufen sei. Zugleich hat er eine Begründung der Anhörungsrüge angekündigt.

II. Die vom Antragsteller nicht innerhalb der in § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehenen Frist ordnungsgemäß erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.