BFH - Beschluss vom 12.10.2006
XI B 69/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4108/02

BFH - Beschluss vom 12.10.2006 (XI B 69/06) - DRsp Nr. 2007/826

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen XI B 69/06

DRsp Nr. 2007/826

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe (vgl. "nur") zu entnehmen ist, kann die Revision regelmäßig nicht wegen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Urteils zugelassen werden. Soweit der Kläger Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügt, muss dies in diesem Verfahren daher unberücksichtigt bleiben.