Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfordert. Mit seinem Vorbringen, dass es im zusammenwachsenden Europa wohl zunehmend vorkommen werde, dass ausländische oder eingedeutschte Kinder im Ausland Schulen besuchen und in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz haben, hat der Kläger nicht dargetan, welche konkrete Rechtsfrage bezüglich des Wohnsitzes von Kindern, die im Ausland zur Schule gehen, unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage (vgl. Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) noch klärungsbedürftig ist.
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