BFH - Beschluss vom 12.11.2004
II B 151/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1137/01

BFH - Beschluss vom 12.11.2004 (II B 151/03) - DRsp Nr. 2005/2265

BFH, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen II B 151/03

DRsp Nr. 2005/2265

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, schuldete zum Fälligkeitstermin 4. Oktober 2000 Grunderwerbsteuer in Höhe von 770 000 DM. Tatsächlich erfolgte die Zahlung erst am 20. Oktober 2000, so dass Säumniszuschläge in Höhe von 7 700 DM entstanden (§ 240 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Die Klägerin beantragte Erlass der Säumniszuschläge mit der Begründung, der von ihr mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer beauftragte Ehemann der allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH habe die Zahlung wegen Erkrankung nicht vornehmen können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge ab. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).