Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Divergenz
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht von der mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des BFH ab.
Ein Finanzgericht (FG) weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (BFH-Beschluss vom 6. April 2006 IV B 131/04, BFH/NV 2006, 1476, unter 2.b der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
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