Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine solche Darlegung war im Streitfall von vornherein nicht möglich, weil ein Verfahrensfehler offenkundig nicht vorliegt.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leitet, nachdem er entgegen seinen Erwartungen nicht zum Fachhochschullehrer bestellt worden und mit seiner Klage gegen diese Personalentscheidung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtskräftig unterlegen ist, aus Art. 1 und Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) für sich das Recht ab, seine Einkommensteuererklärung zurückzuhalten, bis das gegen ihn verhängte "Berufsverbot" aufgehoben und seine Menschenwürde wiederhergestellt sei.
Ein solches Recht des Klägers besteht indes schon deshalb nicht, weil Art. 20 Abs. 4 GG voraussetzt, dass jemand die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will. Negative Personalentscheidungen in einem Besetzungsverfahren erfüllen diese Voraussetzung nicht; sie verletzen den Kläger auch nicht in seiner Menschenwürde.
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