Die Beschwerde ist --soweit sie nach der Teilrücknahme noch anhängig ist-- unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art.
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