BFH - Beschluss vom 12.12.2006
I B 54/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1342/05

BFH - Beschluss vom 12.12.2006 (I B 54/06) - DRsp Nr. 2007/6757

BFH, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen I B 54/06

DRsp Nr. 2007/6757

Gründe:

Die Beschwerde ist --soweit sie nach der Teilrücknahme noch anhängig ist-- unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, dass es deren am 3. April 2006 eingegangenen Antrag auf Verlegung des auf den 4. April 2006 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen und im Termin trotz Abwesenheit ihres Liquidators die Klage abgewiesen hat.