BFH - Beschluß vom 13.01.2000
III B 87/99

BFH - Beschluß vom 13.01.2000 (III B 87/99) - DRsp Nr. 2000/4658

BFH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen III B 87/99

DRsp Nr. 2000/4658

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachaufklärung ist --neben weiteren Punkten-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darzulegen, ferner weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für die Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835), als auch für die Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55).