BFH - Beschluß vom 13.01.2000
III S 8/99

BFH - Beschluß vom 13.01.2000 (III S 8/99) - DRsp Nr. 2000/5656

BFH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen III S 8/99

DRsp Nr. 2000/5656

Gründe:

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte darin den erklärten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb besteuert, weil das betrieblich genutzte Grundstück, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, nicht in das Privatvermögen überführt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 25. August 1999 ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte mit Schriftsatz vom 25. November 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der vorbezeichneten Bescheide.

Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde ist besondere Zugangsvoraussetzung für den Antrag beim Gericht der Hauptsache. Liegen die in § 69 Abs. 4 FGO bezeichneten Voraussetzungen bei Antragstellung (noch) nicht vor, ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluss vom 31. August 1994 II S 12/94, BFH/NV 1995, 413, m.w.N.).