BFH - Beschluss vom 13.01.2004
VII B 136/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3836/99

BFH - Beschluss vom 13.01.2004 (VII B 136/03) - DRsp Nr. 2004/2304

BFH, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen VII B 136/03

DRsp Nr. 2004/2304

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihr von ihrem Sohn übertragenen Miteigentumsanteile an vermieteten Wohnungen in R abgewiesen. Das FG ließ offen, ob die Übertragung der Miteigentumsanteile entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, denn in beiden Fällen seien alle Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des im Streitfall noch zur Anwendung kommenden Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens) erfüllt.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.