BFH - Beschluss vom 13.01.2004
X B 114/03
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 1457/00

BFH - Beschluss vom 13.01.2004 (X B 114/03) - DRsp Nr. 2004/1926

BFH, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen X B 114/03

DRsp Nr. 2004/1926

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG-- erforderlich gewesen, dass der Kläger eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausgestellt hätte, welcher nach seiner Ansicht eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte der Kläger substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).