Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers liegen nicht vor.
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