1. Durch Beschluß vom 5. Dezember 1997 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch Beschluß des FG vom 20. September 1995 für die Klage gegen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 als unzulässig ab. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Begründung in dem Beschluß über die Ablehnung der PKH sei falsch. Gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme erhob die Antragstellerin Beschwerde (Verfahren V B 15/98). Sie beantragte außerdem, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen (Verfahren V S 2/98).
2. Der Senat verbindet die Verfahren V B 15/98 und V S 2/98 nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil es zweckmäßig ist, darüber gemeinsam zu entscheiden.
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