BFH - Beschluß vom 13.03.2000
VIII B 133/99

BFH - Beschluß vom 13.03.2000 (VIII B 133/99) - DRsp Nr. 2000/5975

BFH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 133/99

DRsp Nr. 2000/5975

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Für eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verletzt, hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter 1. der Gründe). Die Ausführungen der Beschwerde genügen diesen Anforderungen nicht.