BFH - Beschluß vom 13.03.2002
XI B 93/01

BFH - Beschluß vom 13.03.2002 (XI B 93/01) - DRsp Nr. 2002/9370

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen XI B 93/01

DRsp Nr. 2002/9370

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Danach ist die Beschwerde verspätet begründet worden.

1. Das Urteil des Finanzgerichts ist den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 20. April 2001 zugestellt worden. Antragsgemäß wurde die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. Juli 2001 verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde nicht begründet worden. Die Beschwerdebegründung ging beim BFH erst am 19. August 2001 ein.