BFH - Beschluß vom 13.03.2002
XI B 96/01

BFH - Beschluß vom 13.03.2002 (XI B 96/01) - DRsp Nr. 2002/9371

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen XI B 96/01

DRsp Nr. 2002/9371

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich nicht möglich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Die Beschwerdebegründung ist beim BFH am 13. August 2001 und damit verspätet eingegangen: