BFH - Beschluß vom 13.03.2002
XI B 97/01

BFH - Beschluß vom 13.03.2002 (XI B 97/01) - DRsp Nr. 2002/9372

BFH, Beschluß vom 13.03.2002 - Aktenzeichen XI B 97/01

DRsp Nr. 2002/9372

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht gesetzlich zulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

Danach lief die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist im Streitfall am 19. Juli 2001 ab. Da der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. August 2001 beim BFH erst am 15. August 2001 einging, wurde die Beschwerde nicht fristgerecht begründet.