BFH - Beschluss vom 13.03.2006
I B 155/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2902/04

BFH - Beschluss vom 13.03.2006 (I B 155/05) - DRsp Nr. 2006/11914

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen I B 155/05

DRsp Nr. 2006/11914

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Umstände, die die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lassen und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) rechtfertigen könnten, hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senatsvorsitzenden nicht vorgebracht. Deshalb muss die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen werden.

Vorinstanz: FG Münster, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2902/04