BFH - Beschluss vom 13.03.2006
I B 54/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 190/2000

BFH - Beschluss vom 13.03.2006 (I B 54/05) - DRsp Nr. 2006/22614

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen I B 54/05

DRsp Nr. 2006/22614

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassene Steuerbescheide vom 8. April 1999 nichtig sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und auf dieser Basis mit Urteil vom 23. November 2004 die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wegen Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. August 2005 I B 20/05, BFH/NV 2005, 1971).

Am 21. Januar 2005 beantragte die Klägerin eine nachträgliche Ergänzung des finanzgerichtlichen Urteils in der Weise, dass die Nichtigkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte vom 2. Oktober 1998 festgestellt werde. In der daraufhin vom FG anberaumten mündlichen Verhandlung stellte sie den Antrag, das Urteil dahin zu ergänzen, dass diese Bescheide wegen Nichtigkeit aufgehoben werden; ferner solle festgestellt werden, "wann im Streitfall betragsmäßig das Übermaßverbot erreicht ist". Das FG lehnte diese Anträge ab und ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entgegengetreten ist.