BFH - Beschluss vom 13.03.2006
III B 60/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4109/04

BFH - Beschluss vom 13.03.2006 (III B 60/05) - DRsp Nr. 2006/11178

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen III B 60/05

DRsp Nr. 2006/11178

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf. Streitig ist, ob der Sohn aufgrund seiner Behinderung wegen einer psychischen Erkrankung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und deshalb trotz Überschreitens des 27. Lebensjahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind zu berücksichtigen ist.