I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf. Streitig ist, ob der Sohn aufgrund seiner Behinderung wegen einer psychischen Erkrankung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und deshalb trotz Überschreitens des 27. Lebensjahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind zu berücksichtigen ist.
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