I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) ist seit Januar 2003 mit einer brasilianischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit 2001 zusammen in Deutschland lebt. Deren 1985 geborener Sohn, ein brasilianischer Staatsangehöriger, wohnte seit September 2001 zunächst beim Kläger und seiner Ehefrau, danach in Tschechien und vom 15. April 2003 an wieder beim Kläger, wo er im Juli 2004 den Realschulabschluss erwarb.
Die Agentur für Arbeit erfasste den Stiefsohn des Klägers nicht als arbeitsuchend, da er keine Arbeitserlaubnis besaß. Sie bot ihm die Teilnahme an einer finanziell geförderten berufsvorbereitenden Maßnahme an, sofern sein Aufenthaltsstatus geklärt und ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werde. Die Kindergeldfestsetzung für ihn wurde ab September 2004 aufgehoben.
Das vom Stiefsohn angerufene Sozialgericht lehnte es ab, ihn durch einstweilige Anordnung in eine berufsvorbereitende Maßnahme einzuweisen. Berufsvorbereitende Maßnahmen würden durch Vertrag und nicht hoheitlich begründet. Der Stiefsohn gehöre auch nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen.
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