Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem von der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) angestrengten Verfahren wegen Zulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vortrages der Klägerin sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und des von der Klägerin beanstandeten Urteils des FG sieht der Senat keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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