BFH - Beschluß vom 13.04.2000
VII B 262/99

BFH - Beschluß vom 13.04.2000 (VII B 262/99) - DRsp Nr. 2000/7598

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen VII B 262/99

DRsp Nr. 2000/7598

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen in Anspruch genommen. Die Klage, mit der der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, die Lohnsteuerrückstände für 7/88 bestünden nicht, weil sie mit einem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 6/88 zu verrechnen gewesen wären, hat das Finanzgericht (FG) in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, die im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung und eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt wird.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung stützt, ist sie unzulässig, weil die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht. Es fehlt bereits an einer klar formulierten Rechtsfrage. Aus dem Beschwerdevorbringen kann allenfalls die Rechtsfrage entnommen werden, ob entstandene, aber noch nicht fällige "Steuerguthaben" aufgrund eines Verrechnungsvertrags mit fälligen Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden können.