BFH - Beschluß vom 13.04.2000
VII B 279/99

BFH - Beschluß vom 13.04.2000 (VII B 279/99) - DRsp Nr. 2000/7398

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen VII B 279/99

DRsp Nr. 2000/7398

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für nichtabgeführte Lohnsteuer zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen abgewiesen hat, ist unzulässig. Die Darstellung der Zulassungsgründe entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger behauptet die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Übergehens eines Sachvortrages durch das Gericht und rügt damit Verfahrensverstöße i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO. Der Kläger trägt dazu lediglich vor, er habe in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1999 (der an den Beklagten und Beschwerdegegner --das Finanzamt (FA)-- gerichtet war) die Zahlungsunfähigkeit dargelegt und über eine bestehende Kontensperrung informiert. Auf diesen Sachverhalt sei das Gericht nicht eingegangen, obwohl dieser nach dem Wortlaut des Urteils entscheidungserheblich gewesen sei.