Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) werden entsprechend § 121 i.V.m. § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
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