I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollte mit einem in der Schweiz zugelassenen Pferdetransporter aus der Schweiz in die Bundesrepublik einreisen. Er beabsichtigte, das Fahrzeug in seinem Betrieb zu reparieren. Die beim Grenzübergang tätigen Zollbeamten machten den Kläger darauf aufmerksam, dass er als Deutscher Staatsangehöriger mit dem Fahrzeug nicht einreisen dürfe. Der Kläger forderte daraufhin einen Schweizer Fahrer an, mit dem er die Grenze überquerte und damit das Fahrzeug formlos in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführte. Nach dem Grenzübertritt übernahm der Kläger wieder das Fahrzeug, während der Fahrer zu Fuß in die Schweiz zurückkehrte.
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