Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Februar 2004 wurden dem Kläger und Rechtsbehelfsführer (Kläger) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens --einschließlich der Kosten des I. Rechtsganges-- gemäß § 138 Abs. 1 und 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Dagegen hat der Kläger durch seinen vor dem Finanzgericht (FG) aufgetretenen Prozessbevollmächtigten außerordentliche Beschwerde beim FG mit der Begründung erhoben, die Kostenentscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Das FG hat die außerordentliche Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.
Das als Gegenvorstellung zu wertende Vorbringen des Klägers ist zuständigkeitshalber an das FG zurückzugeben.
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