BFH - Beschluss vom 13.04.2005
VI S 1/05

BFH - Beschluss vom 13.04.2005 (VI S 1/05) - DRsp Nr. 2005/6945

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI S 1/05

DRsp Nr. 2005/6945

Gründe:

I. Die Antragsteller, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, machten im Klageverfahren zu den Streitjahren 1996 bis 2000 geltend, der geldwerte Vorteil aus dem Erwerb von Neuwagen, die der Arbeitgeber, ein Automobilunternehmen, dem Ehemann überlassen hatte, sei unzutreffend erfasst worden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 21. August 2002 zu den Jahren 1996 bis 1999 mit der Begründung ab, die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide seien ihrerseits bestandskräftig gewesen und Änderungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Zum Jahr 2000 sei die Klage mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2002 haben die Antragsteller Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, weil das Urteil vom 21. August 2002 fundamentale, nicht nachvollziehbare Irrtümer und Verfahrensfehler enthalte. Es sei nicht der gesamte Mitarbeiterrabatt, sondern lediglich die Höhe des üblichen Händlerrabattes streitig gewesen. Das Verfahren sei nicht entscheidungsreif gewesen. Es habe der Ausgang des Verfahrens VI R 41/02 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abgewartet werden müssen, in dem es ebenfalls um die Besteuerung des Händlerrabatts gehe. Gegebenenfalls sei auch eine Änderung der streitigen Steuerbescheide möglich gewesen.