BFH - Beschluss vom 13.04.2006
X S 7/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.04.2006 (X S 7/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/11494

BFH, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen X S 7/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/11494

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Antragsteller) mit Beschluss vom 13. Februar 2006 auferlegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 21. Februar 2006 zugestellt. Hiergegen haben sie innerhalb der Frist nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 31. März 2006, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am gleichen Tag, sinngemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) haben die Antragsteller nicht beigebracht.

II. Der Antrag wird abgelehnt.