BFH - Beschluß vom 13.05.2002
IX B 200/01

BFH - Beschluß vom 13.05.2002 (IX B 200/01) - DRsp Nr. 2002/10117

BFH, Beschluß vom 13.05.2002 - Aktenzeichen IX B 200/01

DRsp Nr. 2002/10117

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Mangel des Verfahrens geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unzureichend dargestellt, rügt er sinngemäß Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 IV R 24/94, BFH/NV 1995, 421, und vom 23. März 1999 III R 46/98, BFH/NV 1999, 1465).