BFH - Beschluss vom 13.05.2003
VII B 86/03

BFH - Beschluss vom 13.05.2003 (VII B 86/03) - DRsp Nr. 2003/9995

BFH, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen VII B 86/03

DRsp Nr. 2003/9995

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage gegen die Nacherhebung von Zoll durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--), nachdem die zuständige Behörde der Tschechischen Republik mitgeteilt hatte, dass die von ihm vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu Unrecht ausgestellt worden seien.

Der Kläger beantragte beim FG, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil er in Tschechien ein Verfahren führe, dessen Ergebnis abzuwarten sei. Das HZA stimmte dem Antrag des Klägers zu. Das FG ordnete daraufhin mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 das Ruhen des Verfahrens an.

Der Berichterstatter des Senats des FG bat den Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2002, den Gegenstand und Stand des Verfahrens in Tschechien sowie das Aktenzeichen des Gerichts mitzuteilen, bei dem dieses anhängig sei. Ferner sollte der Kläger erläutern, welcher Zusammenhang mit dem Verfahren beim FG bestehe. Hierauf teilte der Kläger mit, er sei zwischenzeitlich einer Vereinigung in der Tschechischen Republik beigetreten, die seine Interessen vertrete. Derzeit seien Verfahren gegen die tschechischen Behörden anhängig. Des Weiteren würden Klagen in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitet.