Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dabei insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97 (BFH/NV 1999, 1136) ergebe, dass die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 erforderliche wirtschaftliche Eingliederung im Falle der Verpachtung von Wirtschaftsgütern durch den Organträger an die Organgesellschaft voraussetze, dass es sich um die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen handelt. Demgegenüber habe das Finanzgericht (FG) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Überlassung unwesentlicher Betriebsgrundlagen ausreiche, weshalb die Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Rechtsfortbildung und aufgrund einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen sei.
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